Patientenorientierte Behandlung im Praxisalltag + Abrechnungsempfehlung

Dr. Georg Taffet
Dr. Georg Taffet & Jana Brandt

Bevor mit einer Restauration begonnen werden kann, sollten zunächst die gesamte Mundhöhle des Patienten und alle zum System gehörenden Strukturen und Gewebe genau untersucht werden. Es ist unsere zahnärztliche Pflicht, uns über die Langzeitprognosen aller Zähne Gedanken zu machen, auf die Gesundheit der umgebenden Gewebe zu achten und eine möglichst optimale statische sowie dynamische Okklusion/Funktion mit Front-/Eckzahnführung anzustreben.

Abb. 21) Abschließendes OPG

Patientenorientierte Behandlung im Praxisalltag – Die Abrechnung

Eine Implantation ist ein wichtiger therapeutischer Schritt für die Versorgung von Patienten. In dem auf den vorherigen Seiten dargestellten Fall handelt es sich um den Klassiker in der Zahnarztpraxis: Patienten wenden sich mit einem für sie deutlich sichtbaren Problem an den Zahnarzt. Die Ursache liegt aber in einer weitaus größeren Symptomatik, bestehend aus verschiedenen Fachbereichen der Zahnmedizin. Im Folgenden wird die Abrechnung der Therapie beleuchtet.

 

Anhand der Daten ergibt sich folgende Überlegung für die Planung der Leistungen (die relevanten Stichworte zur Findung der Abrechnungspositionen habe ich in den Tabellen kursiv markiert):

Sitzung Dokumentationsauszug mit Hinweis der ZMV (kursiv) BEMA GOZ/GOÄ
1 • „Die Abbildungen 1 bis 3 zeigen die Situation intraoral.“  01 0010 / Ä 1
• Intraorale Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, ggf. PSI 04 4005
• In der GOZ 0010 ist die Beratung kein Leistungsinhalt und kann separat berechnet werden.
• „Das OPG (Abb. 6) lieferte folgenden Befund …“ Ä 935d Ä 5004
• „Die Einzelaufnahme an 25 …“ Ä 925a Ä 5000
• „… das DVT an 45 …“ * Ä 5370, ggf. Ä 5377
• „… funktionelle Problematik …“ * 8000

* Ein DVT kann nicht gemäß GKV erbracht werden, eine private Vereinbarung gemäß BMV-Z ist gesondert zu vereinbaren. 

Patienten der GKV können in einer separaten Sitzung über die Befunde und Therapieplanung eingehend aufgeklärt werden. Hierbei ist zwingend das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die Berechnung der Ä 1 wird streng bewertet und nur ein zusätzlicher Aufwand berechtigt zur Berechnung. In der GKV geht man davon aus, dass die Aufklärung und Beratung zu den Aufgaben des Zahnarztes gehören. In diesem Sinne ist eine zusätzliche Berechnung gut zu dokumentieren, mit Inhalt und idealerweise auch den Zeitbedarf.

Sitzung Dokumentationsauszug mit Hinweis der ZMV (kursiv) BEMA GOZ/GOÄ
2 • „Die primär wegen ihrer ästhetischen Unzufriedenheit gekommene Patientin wurde nach der  Befunderhebung umfassend darüber informiert …“ Ä 1 Ä 3, ggf. Ä 5

Die nachfolgend aufgeführte grobe Therapieplanung enthält Leistungen, die in der GKV streng den Richtlinien unterliegen und teilweise keine Leistung der GKV sind. Jede Leistungsübersicht an sich enthält eine Fülle von Begleitleistungen, die sich der Hauptleistung anschließen. Es ist daher zwingend erforderlich, jede Leistung inklusive Begleitleistungen separat nach Behandlungsschritt und Nachsorge zu planen. Dafür kann in der GOZ je Therapieplan die GOZ 0030 oder GOZ 0040 zusätzlich geplant werden:

Hinweis GKV
Dokumentationsauszug mit Hinweis der ZMV (kursiv) BEMA GOZ/GOÄ
keine Leistung • professionelle Zahnreinigung, Instruktion zur Verbesserung der häuslichen Mundhygiene * 1000 / 4005
1040 / 2130
4020 / 4025 usw.
begrenzte  Leistung • Parodontitisbehandlung
• Voraussetzung in der GKV ist eine umfassende Vorbehandlung und Instruktion des Patienten sowie die Beachtung der Richtlinien.
gemäß Richtlinie 4,
P 200, P 201,
111, 108
4000 / 4060
4050, 4055
4070, 4075
4150 / 4020
4025 usw.
begrenzte Leistung • Revision der Wurzelfüllung an 25
• in der GOZ als analoge Position planbar „Entfernung vorhandenem Wurzelfüllmaterial“
• in der GOZ sind Zuschläge möglich, 0110, 0120
Richtlinie beachten! § 6 (1) / 2410
2400 / 2420
2430 + 2020
2440 / 2050 ff.
keine Leistung • instrumentelle Funktionsanalyse und eventuell diagnostisches Wax-up
• In der Funktionsanalyse können Leistungen analog berechnet werden. Da die einzelnen Leistungen nicht aufgeführt wurden, verweise ich an dieser Stelle auf die Option der analogen Berechnung.
* 8000 / § 6 (1)

0060 ff. / § 6 (1)

Leistung der GKV • Extraktion 45
• Da keine näheren Angaben getätigt wurden, gehe ich von einer unkomplizierten Extraktion aus.
I
XI
0080
0090
3000
keine Leistung • mit Sofortimplantation, Bone-Splitt im schmalen Kieferkamm Regio 46 und Implantation
• zzgl. Begleitleistungen der OP und Zuschläge
* 9000
9010 ff.
begrenzte Leistung • Komplettrestauration entsprechend der Funktionsanalyseergebnisse und der daraus resultierenden Planung
• Leider fehlt an dieser Stelle die Gesamtplanung und Gesamtversorgung, so dass eine detaillierte Planung mit Aufstellung der Gebührenpositionen und Auflistung der Festzuschüsse nicht möglich ist.
ggf. Festzuschuss
*
siehe unten

* Ein DVT kann nicht gemäß GKV erbracht werden, eine private Vereinbarung gemäß BMV-Z ist gesondert zu vereinbaren.

Die Nachsorge nach Implantation kann auch bei GKV-Patienten als private Leistung vereinbart werden. In der Nachsorge stehen die GOZ 3300 für Maßnahmen und die GOZ 3290 für die Sichtkontrolle zur Verfügung. Die spätere prothetische Versorgung der Implantate wird gemäß GOZ 2200 beziehungsweise GOZ 5000 geplant. In diesem Zusammenhang ist die Funktionsanalytik separat gemäß 8000 ff. zu vereinbaren. Für zusätzliche Chairside-Leistungen kann der Zahnarzt gemäß § 9 zusätzliche zahntechnische Leistungen berechnen.

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